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kastration:kastration

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kastration:kastration [2018/10/29 20:12] andreaskastration:kastration [2023/10/21 19:41] (aktuell) andreas
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 ====== Kastration ====== ====== Kastration ======
 ===== Allgemeines ===== ===== Allgemeines =====
-Kastrieren bedeutet die operative Entfernung der Keimdrüsen - auch Geschlechtsdrüsen oder Gonaden  genannt.\\ +Kastrieren bedeutet die operative Entfernung (Amputation) der Keimdrüsen - auch Geschlechtsdrüsen oder Gonaden  genannt.\\ 
  
 Beim männlichen Tier werden die Hoden durch eine Orchiektomie, beim weiblichen Tier die Eierstöcke durch die Ovariektomie entfernt. Eine erweiterte Form der Kastration bei weiblichen Tieren bildet  die Ovariohysterektomie, bei der die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt werden.\\  Beim männlichen Tier werden die Hoden durch eine Orchiektomie, beim weiblichen Tier die Eierstöcke durch die Ovariektomie entfernt. Eine erweiterte Form der Kastration bei weiblichen Tieren bildet  die Ovariohysterektomie, bei der die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt werden.\\ 
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 In der Heimtierhaltung werden heute Rammler pauschal kastriert, um sie gemeinsam mit anderen  männlichen oder weiblichen Tieren halten zu können. Zum einen sollen blutige Auseinandersetzungen unter geschlechtsreifen, männlichen Tieren vermieden werden, zum zweiten ungewollter Nachwuchs. Beide Fälle  sind auch durch das Tierschutzgesetz gedeckt. Geregelt ist dieser Punkt im (TierSchG, 2014), § 6((TierSchG (2014): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.7.2014 I 1308. [[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html|Dokument]])):\\  In der Heimtierhaltung werden heute Rammler pauschal kastriert, um sie gemeinsam mit anderen  männlichen oder weiblichen Tieren halten zu können. Zum einen sollen blutige Auseinandersetzungen unter geschlechtsreifen, männlichen Tieren vermieden werden, zum zweiten ungewollter Nachwuchs. Beide Fälle  sind auch durch das Tierschutzgesetz gedeckt. Geregelt ist dieser Punkt im (TierSchG, 2014), § 6((TierSchG (2014): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.7.2014 I 1308. [[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html|Dokument]])):\\ 
  
-"(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn\\ +"//(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn\\ 
  
  
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 4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,\\  4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,\\ 
  
-5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird."\\ +5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.//"\\ 
  
  
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 Zwingt der  Grund zu der Maßnahme, liegt eine absolute, bei Vorliegen von sinnvollen Alternativen eine relative Indikation vor. Die tierärztliche Indikation ist also nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer Erkrankung  beschränkt. Da das Gesetz das Wohlergehen und die Unversehrtheit des Tieres im Sinn hat, ist sie auch bei einer Verletzungsgefahr für das Individuum als auch anderer Tiere möglich.  Zwingt der  Grund zu der Maßnahme, liegt eine absolute, bei Vorliegen von sinnvollen Alternativen eine relative Indikation vor. Die tierärztliche Indikation ist also nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer Erkrankung  beschränkt. Da das Gesetz das Wohlergehen und die Unversehrtheit des Tieres im Sinn hat, ist sie auch bei einer Verletzungsgefahr für das Individuum als auch anderer Tiere möglich. 
  
-Ausdrücklich keine Indikation  löst jedoch der Wunsch aus, denkbaren, künftigen Erkrankungen vorzubeugen((Lorz, A.; Metzger, E. (2008): Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen  und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20 a GG. Kommentar. begründet von  Lorz, A.; bearbeitet von Metzger, E. 6., neubearbeitete Aufl. München: C. H. Beck. ISBN 9783406554360)).  In einem Gerichtsurteil((Amtsgericht Alzey; Aktenzeichen 22 C 903/95; Verkündet am 14.06.1996)) wurd z. B. eine Vertragsklausel eines Tierheims in einem so genannten „Übergabevertrag“ als  unwirksam erklärt, die den Übernehmer eines Tieres nach der Übergabe zu dessen Kastration verpflichtete, weil sie gegen § 1 des Tierschutzgesetzes verstößt. In der  Begründung heißt es, dass die Durchführung einer Kastration dem Tierschutzgesetz widerspreche, da ohne  vernünftigen Grund dem Tier keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Bestände für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko, würde sich ein solcher Eingriff  ohnehin verbieten.\\+Ausdrücklich keine Indikation  löst jedoch der Wunsch aus, denkbaren, künftigen Erkrankungen vorzubeugen((Lorz, A.; Metzger, E. (2008): Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen  und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20 a GG. Kommentar. begründet von  Lorz, A.; bearbeitet von Metzger, E. 6., neubearbeitete Aufl. München: C. H. Beck. ISBN 9783406554360)).  In einem Gerichtsurteil((Amtsgericht Alzey; Aktenzeichen 22 C 903/95; Verkündet am 14.06.1996)) wurde z. B. eine Vertragsklausel eines Tierheims in einem so genannten „Übergabevertrag“ als  unwirksam erklärt, die den Übernehmer eines Tieres nach der Übergabe prinzipiell zu dessen Kastration verpflichtete. Diese Klausel verstößt gegen § 1 des Tierschutzgesetzes. In der  Begründung wurde festgehalten, dass die Durchführung einer Kastration dem Tierschutzgesetz widerspreche, da ohne  vernünftigen Grund dem Tier keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Bestände für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko, würde sich ein solcher Eingriff  ohnehin verbieten.\\
  
-Im Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, § 1 heißt es:\\+Im Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, § 1 heißt es: "//Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der  Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.//"((TierSchG (2008): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S.  1206, 1313), zuletzt geändert durch g vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008, 47))
  
-''Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der  Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.''((TierSchG (2008): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S.  1206, 1313), zuletzt geändert durch g vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008, 47)) +Nach einer Umfrage von Mertens & Unselm (1997)((Mertens, P. A.; Unselm; J. (1997): Die Kastration des Hundes. Rechtslage, mögliche Probleme und gängige Praxis. Kleintierpraxis 42(8). 631-640)) in 331 Tierarztpraxen und -kliniken waren sich 73% der Befragten nicht bewusst, dass eine Kastration beim Hund ausschließlich im Einzelfall und nur bei tierärztlicher, d. h. medizinischer Indikation erlaubt ist. Eine Klausel im Abgabevertrag von Tierheimen wie im obengenannten Gerichtsfall, die die Halter zwingen soll, einen Hund pauschal und ungeachtet aller Umstände kastrieren zu lassen, wird auch zukünftig nicht gerichtlich durchzusetzen sein.((Mertens, P. A.; Unselm; J. (1997): Die Kastration des Hundes. Rechtslage, mögliche Probleme und gängige Praxis. Kleintierpraxis 42(8). 631-640))
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-Nach einer Umfrage von Mertens & Unselm (1997)((Mertens, P. A.; Unselm; J. (1997): Die Kastration des Hundes. Rechtslage, mögliche Probleme und gängige Praxis. Kleintierpraxis 42(8). 631-640)) von 331 Tierarztpraxen und -kliniken waren sich 73% der Befragten nicht bewusst, dass eine Kastration beim Hund ausschließlich im Einzelfall und nur bei tierärztlicher, d. h. medizinischer Indikation erlaubt ist. Eine Klausel im Abgabevertrag von Tierheimen wie im obengenannten Gerichtsfall, die die Halter zwingen soll, einen Hund ungeachtet der Umstände kastrieren zu lassen, wird auch zukünftig nicht gerichtlich durchzusetzen sein.((Mertens, P. A.; Unselm; J. (1997): Die Kastration des Hundes. Rechtslage, mögliche Probleme und gängige Praxis. Kleintierpraxis 42(8). 631-640))+
  
 ===== Aktuelle Sitution in Deutschland ===== ===== Aktuelle Sitution in Deutschland =====
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   * Verhütung von oder Abstellen aggressiven Verhaltens und “Urinspritzens” bzw. Markierverhalten.   * Verhütung von oder Abstellen aggressiven Verhaltens und “Urinspritzens” bzw. Markierverhalten.
  
-Das Verhüten von denkbaren, im späteren Lebensalter eventuell auftretenden Erkrankungen und das Unterdrücken artspezifischen Verhaltens sind durch das Tierschutzgesetz nicht gedeckt. Studienergebnisse, die die These einer erhöhten Anfälligkeit aller weiblichen Kaninchen für die Entstehung von [[:tumore|Gebärmuttertumoren]] stützen könnte, werden häufig verfälscht oder falsch interpretiert..+Das Verhüten von denkbaren, im späteren Lebensalter eventuell auftretenden Erkrankungen und das Unterdrücken artspezifischen Verhaltens mittels einer Kastration sind durch das Tierschutzgesetz **nicht** gedeckt. Studienergebnisse, die z. B. die These einer erhöhten Anfälligkeit aller weiblichen Kaninchen für die Entstehung von [[krankheiten:tumore|Gebärmuttertumoren]] stützen könnte, werden häufig verfälscht oder falsch interpretiert.
  
 Die Entnahme von gesunden Organen aus gesunden Tieren in der Erwartung, dass diese Organe somit nicht mehr erkranken können, löst mitunter eine Kettenreaktion aus, in deren Folge das Tier bzw. andere Organe erkranken können. Die Entnahme von gesunden Organen aus gesunden Tieren in der Erwartung, dass diese Organe somit nicht mehr erkranken können, löst mitunter eine Kettenreaktion aus, in deren Folge das Tier bzw. andere Organe erkranken können.
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 In der Haustierhaltung von Kaninchen ist die Kastration weiblicher Tiere aus Gründen der Vermehrung normalerweise nicht gegeben, weil in der Regel die Rammler kastriert werden. Diese Maßnahme soll vor ungewollter Vermehrung wie auch dem Schutz vor gleichgeschlechtlichen Artgenossen dienen, weil bei Eintreten der Geschlechtsreife Rangordnungskämpfe um das Territorium ausgetragen werden, die auf Grund des begrenzten Territoriums und somit fehlender Ausweichmöglichkeiten eine hohe Verletzungsgefahr bergen. In der Haustierhaltung von Kaninchen ist die Kastration weiblicher Tiere aus Gründen der Vermehrung normalerweise nicht gegeben, weil in der Regel die Rammler kastriert werden. Diese Maßnahme soll vor ungewollter Vermehrung wie auch dem Schutz vor gleichgeschlechtlichen Artgenossen dienen, weil bei Eintreten der Geschlechtsreife Rangordnungskämpfe um das Territorium ausgetragen werden, die auf Grund des begrenzten Territoriums und somit fehlender Ausweichmöglichkeiten eine hohe Verletzungsgefahr bergen.
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kastration/kastration.1540840333.txt.gz · Zuletzt geändert: von andreas

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