qualzucht:qualzuchtmerkmale
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
| qualzucht:qualzuchtmerkmale [2026/05/12 20:26] – [TSchV Schweiz] kathrin | qualzucht:qualzuchtmerkmale [2026/05/15 09:08] (aktuell) – [TSchG Österreich] kathrin | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 34: | Zeile 34: | ||
| § 5. Verbot der Tierquälerei\\ | § 5. Verbot der Tierquälerei\\ | ||
| - | (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.\\ | + | (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt |
| (2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, | (2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, | ||
| 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), | 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), | ||
qualzucht/qualzuchtmerkmale.txt · Zuletzt geändert: von kathrin
