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qualzucht:qualzuchtmerkmale

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qualzucht:qualzuchtmerkmale [2025/09/27 10:10] – [Herzog et al., 2005] kathrinqualzucht:qualzuchtmerkmale [2026/02/20 07:08] (aktuell) – [TSchV Schweiz] kathrin
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 l) Missbildungen der Schädeldecke,\\   l) Missbildungen der Schädeldecke,\\  
 m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;\\   m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;\\  
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 +Begriffsbestimmung **"Qualzuchtmerkmal"** nach § 4. 17.:
 +Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.
  
 Für die Zucht von [[:hauskaninchen|Heimtieren]] gelten ergänzend die [[https://www.qualzuchtkommission.at/gutachten/|Gutachten]] der wissenschaftlichen Kommission (Qualzuchtkommission) gemäß § 22c.  Für die Zucht von [[:hauskaninchen|Heimtieren]] gelten ergänzend die [[https://www.qualzuchtkommission.at/gutachten/|Gutachten]] der wissenschaftlichen Kommission (Qualzuchtkommission) gemäß § 22c. 
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 +Relevante Quellen für das "im Auftrag der Abteilung Naturschutz und in Zusammenarbeit mit der NÖ Tierschutzombudsstelle" (Land Niederösterreich) herausgegebene Dokument "Qualzuchtmerkmale bei Haustieren -- wichtige Informationen für Halter und Züchter"((Aigner, U. 2022. Qualzuchtmerkmale bei Haustieren -- wichtige Informationen für Halter und Züchter. Abteilung Naturschutz der Landesregierung Niederösterreich. Version 3, Oktober 2022. Online, letzter Abruf am 23.11.2025 von [[https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Information_fuer_Zuechter_innen_ueber_weitere_Meldepflich.html]].)), Kapitel "Kaninchen" (S. 35-38), waren [[qualzuchtmerkmale#Herzog et al., 2005|Herzog et al., 2005]] sowie [[qualzuchtmerkmale#Stucki et al., 2008|Stucki et al., 2008]].
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 +Für die Rassekaninchenzucht in Österreich aktuell gültig ist der Europa Standard aus dem Jahr 2024((Vogt, W., Olinger, R., Haman, U., Eber, M., Caithamlova, D., Weissenbacher, Y. 2024. Europa Standard. Herausgeber: Standardkommission der Sparte Kaninchen im Europäischen Verband für Geflügel-, Tauben-, Vogel-, Kaninchen- und Caviazucht. 03-2024.)). Weiters sind ab 01.03.2026 Zusatzbestimmungen der österreichischen Standardkommission((Seeber, R., Mairinger, H., Koretic, A., Guggenberger, H. 2025. Zusatzbestimmungen zum Europastandard 2024 bezüglich Übertypisierung von Rassekaninchen. 7-8. In: Freude mit der Kleintierzucht. RÖK Fachzeitschrift. Dezember 2025.)) einzuhalten (Betreff: Riesen, Zwerge, Englische Widder).
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 ===== TschG Schweiz ===== ===== TschG Schweiz =====
-Im Tierschutzgesetz (TSchG)((455 Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023), https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2008/414/de)) wird die Belastung eines Tieres folgendermaßen definiert: //"Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird"//\\  +Im Tierschutzgesetz (TSchG)((455 Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023), https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2008/414/de)) wird die Belastung eines Tieres folgendermaßen definiert: //"Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;".//\\  
  
 Das Wohlergehen der Tiere ist gemäß des TSchG namentlich gegeben, wenn:\\   Das Wohlergehen der Tiere ist gemäß des TSchG namentlich gegeben, wenn:\\  
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 ===== TSchV Schweiz ===== ===== TSchV Schweiz =====
-In Abschnitt 3, Art. 25 der Tierschutzverordnung TSchV)((455.1 Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Juni 2022), https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/416)) der Schweiz heißt es:+In Abschnitt 3, Art. 25 der Tierschutzverordnung (TSchV)((455.1 Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Juni 2022), https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/416)) der Schweiz heißt es:
  
 1) Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.\\   1) Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.\\  
qualzucht/qualzuchtmerkmale.1758960631.txt.gz · Zuletzt geändert: von kathrin

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