Der Tatbestand des § 11b des Tierschutzgesetzes für eine „Qualzucht“ ist erfüllt, wenn bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und / oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Die Definition geht auf das sogenannte „Qualzuchtgutachten“ aus dem Jahr 1999 bzw. dem Jahr der Veröffentlichung 2005 zurück.1)
Bei vererbten Merkmalen im Sinne des §11 des Tierschutzgesetzes „handelt es sich um züchterisch geduldete, gewollte oder sogar als Zuchtziel (Rassestandard) festgelegte Merkmale, die selbst tierschutzrelevant sind oder mit tierschutzrelevanten Merkmalen assoziiert sind oder zu entsprechenden Folgeerscheinungen (Abiotrophien) führen.“ Dazu zählten für Kaninchen:
Laut einem Gutachten2) ist der Bußgeldtatbestand nach §§ 11 auch erfüllt, „…wenn Zucht- oder Veränderungsmaßnahmen an Wirbeltieren erwarten lassen, dass Leiden, Schmerzen oder Schäden lediglich bei Tieren der Zwischengenerationen auftreten werden. Verstöße gegen § 11b Abs. 1 TierSchG sind in diesen Fällen nicht mittels eines ‚vernünftigen Grunds‘ oder anderweitig zu rechtfertigen. […] Wenn Tiere der Zwischengenerationen infolge von Zucht- oder biotechnischen Veränderungsmaßnahmen länger andauernde oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden erfahren und dies zum Zeitpunkt des Zuchtvorgangs für den Züchter vorhersehbar war, liegt neben einer Ordnungswidrigkeit eine nach § 17 Nr. 2b TierSchG zu ahndende Straftat <Tierquälerei> vor. I. d. R. ist die Tat allein strafrechtlich zu verfolgen. Werden Tiere der Zwischengenerationen getötet, obwohl sich die Schmerzen oder Leiden veterinärmedizinisch beheben lassen, wird eine Straftat nach § 17 Nr. 1 TierSchG (Tötung eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund) begangen. Erst recht dürfen die Tiere nicht getötet werden, wenn sie wider Erwarten schmerz- und leidensfrei überleben können.“
Schmerz ist eine unangenehme, sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung eines Individuums (Empfindung), die mit akuter oder potentieller Gewebeschädigung einhergeht; eine solche Erfahrung ist nicht gegeben, wenn das Verhalten lediglich ein Abwehr oder Ausweichreflex ist.3)
Unter Leiden versteht man alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Dazu zählen Empfindungen wie Angst, Verängstigung, negativer Stress längerer Dauer, Schreckzustände, Furchtzustände, Panik, starke Aufregungen oder Erschöpfung, Trauer, starke innere Unruhe, starkes Unwohlsein, Hunger- oder Durstqualen.4)
Als Schaden wird der Zustand eines Tieres bezeichnet, der von seinem gewöhnlichen Zustand hin zum Schlechteren abweicht und nicht bald vorübergeht.5) Als Beurteilung des Soll-Zustandes des Tieres dienen dabei Tiere der gleichen Art/Rasse, die unter natürlichen bzw. naturnahen Bedingungen leben bzw. gehalten werden.6) Beispiele:
Die wissenschaftliche Kommission (Qualzuchtkommission, QZK) gemäß TierSchG § 22c. beschloss:
Was ist Qualzucht? (26.02.2025).
TierSchG § 8. (2) Es ist es verboten, Heimtiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben (mit wenigen Ausnahmen, z.B. Heimtiere in amtlicher Verwahrung).
TierSchG § 8b. (1) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren oder (3) zu Werbezwecken abzubilden.
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