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Belastungskategorien

Im Tierschutzgesetz der Schweiz (TSchG)1) wird in Artikel 3, Buchst. a eine „Belastung“ im Kontext des Tierschutz folgendes definiert: „Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird“.

Im Tierschutzgesetz der Schweiz wird auch festgelegt, wer ein Zuchtverbot aussprechen darf - TSchG, Artikel 10, Abschnitt 2: „Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde des Tieres. Er kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.“. In Artikel 9, Punkt 3 wird erklärt, dass bei der Belastungsbeurteilung nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt werden.

„Belastungskategorien“ (BK) gehen auf die Schweizer „Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten“2) von 2014 zurück. In Artikel 2 wird dort an einen Züchter die Forderung gestellt, dass er die Belastungen kennen muss, „die eine extreme Ausprägung von Merkmalen sowie die bekannten Erbschäden der betreffenden Zuchtform für die Tiere haben“. In Artikel 3 werden die einzelnen Belastungen in „Belastungskategorien“ eingeteilt:

  • Belastungskategorie 0: keine Belastung;
  • Belastungskategorie 1: leichte Belastung;
  • Belastungskategorie 2: mittlere Belastung;
  • Belastungskategorie 3: starke Belastung.

Eine leichte Belastung der Kategorie 1 liegt vor: „wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden kann.“. In Artikel 6, Absatz 1 wird festgestellt, dass mit Tieren der Belastungskategorie 0 und 1 gezüchtet werden darf und in Absatz 2, dass mit Tieren der Belastungskategorie 2 gezüchtet werden darf, „wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.“ Gemäß Artikel 9 ist die Zucht mit Tieren der Belastungsform 3 sowie den Nachkommen verboten, wenn das Zuchtziel eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat. Außerdem ist die Zucht von Tieren verboten, wenn sie einer Zuchtform angehören, die aufgrund der Körperbaus oder der Fähigkeiten (Artikel 9, c):

  1. nicht tiergerecht gehalten werden kann,
  2. keine physiologische Körperhaltung einnehmen kann,
  3. sich nicht artgemäss fortbewegen kann,
  4. ohne menschliche Hilfe keine Nahrung aufnehmen oder keine Jungen aufziehen kann.

(Artikel 9, d) und aufgrund der gezielten Verpaarung nicht ausgeschlossen werden kann, dass:

  1. die Nachkommen unter Sinnesverlust, namentlich Blindheit oder Taubheit, leiden würden, oder
  2. aufgrund der anatomischen Verhältnisse Schwergeburten zu erwarten sind.„

Im Anhang 2 der Schweizer Verordnung werden Merkmale und Symptome aufgeführt, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können. Für Säugetiere zählen z. B. folgende dazu (Auszug):

  • Skelettdeformationen oder Fehlbildungen, wie Bewegungsanomalien oder Lähmungen,
  • Schädeldeformationen mit behindernden Auswirkungen auf Zahnstellung, Lage der Augen und Atemfähigkeit,
  • Fehlfunktion des Hörapparates wie Taubheit.
  • Tasthaare: Missbildungen
  • Verhalten: Behinderung der Fortbewegung durch übermässige Vergrösserung der Ohren.

Mit den Rassezuchtstandards trug der „Zentralverband Deutscher Rasse-Kaninchenzüchter e.V.“ (ZDRK) von 2004 und 2018 in Deutschland für Kaninchen als Nutztiere den Punkten Rechnung, so z. B. mit Bestimmungen in Bezug auf erbliche Erkrankungen wie Zwergwuchs und Brachygnathie, Missbildungen der Tasthaare bei Rexkaninchen und eine Einschränkung der Ohrlänge bei Englischen Widderkaninchen. Für den Bereich der Zucht und Vermehrung im Heimtierbereich existieren solche Informationen nicht.


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1)
TSchG, 2005. Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2022). Online, Abruf am 9.4.2023 von https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2008/414/de
2)
BLV, 2014. 455.102.4 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten vom 4. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Online, Abruf am 9.4.2023 von https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/747/de
qualzucht/belastungskategorie.txt · Zuletzt geändert: 2023/12/10 16:50 von andreas

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